Thalgau: Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
Unken: Im folgenden Gebiet der Gemeinde Unken müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und dergleichen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Katzen, Hunde, usw.) abgewendet werden können: Ortszentrum, Niederland bis zum Haus Nr. 16 (Ederbauer), Achenniederland (Entache), Unken-Boden bis zum Haus Nr. 101 (Wildschütz), Buchwald bis zum Haus Nr. 7 (Reitbauer) bzw. bis zur Abzweigung Emater, Unken-Auloch, Unter-Unkenberg, Reit (Reiterbrücke bis Reiterschwimmbad bzw. bis Walchergut), Heutalstraße vom Parkplatz Nr. 1 bis Fischbachstüberl, Heutal von der Heutalstraße bis zum P2 beim Heutalbauer, Heutal – Weg zum Staubfall, Heutal Bereich vom Liftparkplatz bis zum Futterhof Fuchsbauer. Für folgende Wege aus diesen Bereichen wird der Leinenzwang dezidiert ausgenommen:
Bodener Feldweg, Josefsallee.
Viehhofen: Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Viehhofen, an einer Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist, um Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen anderer Personen zu vermeiden.
Wals-Siezenheim: Im Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim müssen Hunde , außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).
Wagrain: Im gesamten Gemeindegebiet von Wagrain müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Die Leinen- und Maulkorbpflicht gilt u.a. nicht bei Jagdhunden.
Werfen: Innerhalb der Ortsgebiete und der Lindenwegsiedlung, sowie in einem Umkreis von 100m zu Hofverbänden (Hofhunde ausgeschlossen), müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Jagdhunden wäherend der Jagd oder bei geprüften Partnerhunden).
Zell am See: Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Zell am See auf für jedermann allgemein zugänglichen Orten an einer Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden), wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet und in ausgewiesenen Hundezonen.